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AGB Personaldienstleistungen



AGB Systemlösungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personaldienstleistungen der MUL Services GmbH
 
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftigen Arbeitnehmerüberlassungen zwischen uns und dem Unternehmen (Entleiher), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Entleiher widersprechen wir und schließen deren Anwendung aus.

Stand. 01.12.2007 Mit dieser Fassung verlieren alle vorhergehenden Fassungen ihre Gültigkeit.
 
1. Vertragsschluss
  Wir erklären, dass wir die notwendige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG besitzen. Die Arbeitsverträge mit unseren Mitarbeitern werden unter Zugrundelegung des Manteltarifvertrages, Entgeltrahmentarifvertrages und Entgelttarifvertrages zwischen dem BZA und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossen.

Der Entleiher verpflichtet sich verbindlich, die ihm von uns zugeleiteten Exemplare des Überlassungsvertrages gegenzuzeichnen und ein unterschriebenes Vertragsexemplar an uns zurückzusenden.
 
2. Gegenstand des Vertrages
  Wir wählen nach Maßgabe der jeweiligen Einzelanforderung geeignete Mitarbeiter (Leihpersonal) aus, die wir dem Entleiher überlassen, ohne selbst diesem gegenüber die Arbeitsleistung der Mitarbeiter zu schulden.

Sofern keine besonderen Qualifikationsanforderungen vereinbart sind, schulden wir dem Entleiher einen für die nachgesuchte Tätigkeit ausgebildeten oder mit der Durchführung derartiger Arbeiten bereits einmal betrauten Mitarbeiter durchschnittlichen Ausbildungs-, Wissens- und Erfahrungsstandes.

Wir sind berechtigt, die für die konkrete Überlassung ausgewählten Mitarbeiter während der Überlassungsdauer jederzeit im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation auszutauschen. Wünscht der Verleiher die Überlassung eines bestimmten, namentlich benannten Mitarbeiters, so sind wir berechtigt, einen anderen Mitarbeiter gleicher Qualifikation zu stellen, falls der nachgesuchte Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zu uns während der vorgesehenen Überlassungsdauer ausscheidet, arbeitsunfähig erkrankt oder ihm zustehenden Urlaub in Anspruch nimmt.
 
3. Durchführung der Überlassung
  Wir haben die uns obliegende Überlassungspflicht erfüllt, wenn der von uns ausgewählte Mitarbeiter am vereinbarten Ort eingetroffen ist. Mit der Überlassung übertragen wir dem Entleiher die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechtes.
 
4. Haftung des Verleihers
  Wir haften nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von unserem Mitarbeiter für den Entleiher verrichteten Arbeiten sowie vom Mitarbeiter verursachte Sachschäden. Falls die Leistung eines von uns ausgewählten Mitarbeiters nicht ausreichend ist, hat uns der Entleiher dies unverzüglich innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitseintritt mitzuteilen. Er ist berechtigt, diesen Mitarbeiter wieder zur Verfügung zu stellen, ohne dass wir die Arbeitszeit berechnen. Dies führt nicht zur Beendigung des Vertrages. Wir sind vielmehr berechtigt, nach Maßgabe von Ziff. II, Satz 3 Ersatz zu stellen.

5. Pflichten des Entleihers
  Der Entleiher erteilt dem Mitarbeiter Anweisungen, die sich auf Art, Umfang, Ausführung, Zeit und Ort ihrer Tätigkeiten erstrecken.

Der Entleiher ist verpflichtet, den Mitarbeiter im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation einzusetzen. Die vom Entleiher geschuldete und mit uns vereinbarte Vergütung wird im Falle eines quantitativ oder qualitativ niedrigen Einsatzes nicht berührt. Dem Entleiher ist es nicht gestattet, unseren Mitarbeiter mit Arbeiten zu betrauen, für die diesem die Qualifikation fehlt.

Sollte der Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden, so ist der Verleiher hierüber im Vorfeld unverzüglich zu informieren. In diesem Fall findet eine erneute Arbeitsplatzbegehung und Gefahrenanalyse statt.

Der Einsatz unserer Mitarbeiter hat im Rahmen der zwischen diesem und uns arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten zu erfolgen. Unsere Mitarbeiter sind arbeitsvertraglich verpflichtet, auf Weisung des Entleihers im Rahmen des geltenden Arbeitsrechtes Mehrarbeit zu leisten. Die Anordnung darüber hinausgehender Mehrarbeit ist untersagt und stellt Schadenersatz auslösende Schwarzarbeit dar.

Der Entleiher ist verpflichtet uns unverzüglich über das Ausbleiben unserer Mitarbeiter zu unterrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird bis zum vom Entleiher zu führenden Gegennachweis angenommen, dass wir unserer Verpflichtung zur Überlassung des nachgesuchten Personals genügt haben.

Der Entleiher ist verpflichtet Beginn und Ende der Überlassung zu melden. (§12 Abs. 3 AÜG)

Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, so sind wir zur Überlassung nicht verpflichtet. Auf §11 Abs.5 AÜG wird zusätzlich verwiesen.

Die Vergütung der Mitarbeiter erfolgt ausschließlich durch uns. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche  Zahlungen vom Entleiher entgegen zu nehmen. Zahlungen, die der Entleiher an unsere Mitarbeiter leistet, erfolgen weder in unserem Auftrag, noch in unserem Interesse.

Dem Entleiher ist es untersagt, unsere Mitarbeiter während der Überlassungsdauer im Rahmen einer Nebenbeschäftigung zusätzlich zu beschäftigen. Die im Rahmen einer Nebentätigkeit geleisteten Stunden gelten uns gegenüber als vergütungspflichtige Überlassungsstunden gem. dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz.

6. Arbeitsschutz
  Der Entleiher ist neben uns für die Einhaltung der sich aus § 618 BGB, sowie § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich.

Unsere Mitarbeiter sind bei der VBG Bergisch Gladbach unfallversichert. Der Entleiher ist verpflichtet, uns etwaige Arbeitsunfälle unserer Mitarbeiter unverzüglich zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht.

Es gelten die für den Entleiherbetrieb gültigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, zu deren strikter Einhaltung und Überwachung der Entleiher sich verpflichtet. Insbesondere hat der Entleiher die Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. § 12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz bei der Arbeit zu unterweisen, namentlich mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren. Soweit der Entleiher gem. § 5 ArbSchG zu einer Gefährdungsanalyse für die durch unsere Mitarbeiter durchzuführenden  Tätigkeiten verpflichtet ist, gewährt er unseren Vorgesetzten der Mitarbeiter, sowie unseren Sicherheitsfachkräften Einblick in die Analysedokumentation. Soweit unser Mitarbeiter beim Entleiher chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „BGV A 4“ ausübt, hat der Entleiher uns vor Beginn dieser Tätigkeit zu informieren, damit wir die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchführen können. Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten, sind unsere Mitarbeiter berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass wir unseren Anspruch auf die vertragliche Vergütung verlieren.

Unsere Vorgesetzten der Mitarbeiter oder unsere Fachkräfte für Arbeitsicherheit sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes im Entleiherbetrieb zu überprüfen.

7. Haftung des Entleihers
  Der Entleiher haftet uns auf Ersatz der Schäden, die uns dadurch entstehen, dass dieser seinen Pflichten insbesondere aus Ziffern V und VI, nicht genügt hat. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen und Ausfälle, die wir für unsere Mitarbeiter erbringen müssen, welche eines durch Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen herbeigeführten Arbeitsunfalls ausfällt, sowie die dadurch bei uns entstehenden finanziellen Ausfälle.

8. Preis und Zahlung
  Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf der Grundlage der von unserem Mitarbeiter für den Entleiher geleisteten Stunden. Diese ergeben sich aus den Tätigkeitsnachweisen. Der Entleiher ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise gegenzuzeichnen. Das gilt auch für den Fall, dass der Entleiher mit den vom Mitarbeiter aufgelisteten Stunden nicht übereinstimmt. In diesem Fall sind die Stundenunterschiede durch den Entleiher zu notieren. Kommt der Entleiher seiner Zeichnungspflicht auch nach einer Mahnung von uns nicht nach, so sollen vorbehaltlich des vom Entleiher zu führenden Nachweises der Unrichtigkeit die Stunden der Abrechnung verbindlich zugrunde gelegt werden, die sich aus den von unserem Mitarbeiter uns eingereichten Tätigkeitsnachweisen ergeben. Die Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Zahlt der Entleiher nicht innerhalb dieser Frist, kommt er in Zahlungsverzug. Unsere Forderung während des Verzuges mit 8 % über dem Basiszins zu verzinsen. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen vom Entleiher bezahlt, wobei Grundlage, soweit nicht anders vereinbart ist, die 35 Stunden-Woche, bzw. der 7 Stunden-Tag ist.
 
a.) Arbeitsstunden die darüber hinausgehen 25%
b.) Arbeitsstunden von 22.00 – 06.00 Uhr (Nachtarbeit) 25%
c.) Arbeitsstunden von 14.00 – 22.00 Uhr (Spätarbeit) 15%
d.) Arbeitsstunden an Sonntagen 75%
e.) Arbeitsstunden an Feiertagen 100-150%
f.) Wechselschichtzuschlag 15%

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.

Bei Beginn des 13. Monats einer aufeinander folgenden Überlassung desselben Mitarbeiters sind die Preise neu festzulegen. Für die Bereitstellung von Werkzeug berechnen wir pro Einsatz und Mitarbeiter 25,00 € zzgl. MwSt.

Montageeinsätze: Dem Entleiher werden für jeden Mitarbeiter Fahrtkosten nach den Bestimmungen und Sätzen des Bundesmontagetarifvertrages (MBTV) berechnet. Einsatzstellentransfer und Einsatzstellenwechsel erfolgt auf die Kosten des Entleihers und stellt uns gegenüber vergütungspflichtige Überlassungszeit dar.
 
9. Aufrechnung, Zurückbehaltung
  Der Entleiher kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen unsere Ansprüche aus den Arbeitnehmerüberlassungen aufrechnen. Wir sind in folgenden Fällen berechtigt, nach unserer Wahl den Überlassungsvertrag fristlos zu kündigen oder bei Aufrechterhaltung des Vertrages Leistungsverweigerungsrechte (Abzug unserer Mitarbeiter von den Einsatzorten) geltend zu machen:
  • Bei Zahlungsverzug des Entleihers.
  • Wenn sich die Vermögenslage des Entleihers so verschlechtert, dass eine Gefährdung unserer Vergütungsansprüche eintritt, namen¬tlich bei Rücknahme der für den jeweiligen Auftrag vom Kreditversicherer uns eingeräumten Kreditlinie; wird diese beschränkt, sind wir zur Leistungsverweigerung insoweit berechtigt, als unsere Vergütungsansprüche ohne die Leistungsverweigerung gefährdet sind.
  • Im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers.
10. Vermittlungsprovision bei Übernahme von Mitarbeitern
  Wird bis zu 3 Monaten nach einer Überlassung einer unserer Mitarbeiter in ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher übernommen, bei dem dieser eine Tätigkeit auszuüben hat, welcher der im AÜG- Vertrag für das Leihpersonal vorgesehenen Tätigkeit entspricht oder ihrem Kern nach gleichartig ist, so gilt dies als unsere Personalvermittlung. In diesem Fall fällt eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 3 Monatslöhnen zzgl. MwSt. als vereinbart.
 
11. Dauer der Überlassung und Kündigung
  Der Überlassungsvertrag endet mit Ablauf der Zeit, für die er geschlossen ist. Während dieser Zeit ist der Vertrag ordentlich kündbar.

Wenn keine Überlassungszeit vereinbart ist, überlassen wir unsere Mitarbeiter dem Entleiher im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses auf unbestimmte Zeit mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen jeweils zum Wochenende.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, Ein wichtiger Grund liegt in der nachhaltigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

12. Sonstige Bestimmungen
  Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch aus Wechseln, Schecks oder Urkunden ist unser Firmensitz. Wir sind berechtigt, den Entleiher an dessen Firmensitz zu verklagen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder  werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen soll dasjenige gelten, was nach dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.