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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personaldienstleistungen der MUL Services GmbH
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch künftigen
Arbeitnehmerüberlassungen zwischen uns und dem Unternehmen (Entleiher), auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen
der Entleiher widersprechen wir und schließen deren Anwendung aus.
Stand. 01.12.2007 Mit dieser Fassung verlieren alle vorhergehenden Fassungen ihre
Gültigkeit.
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1. |
Vertragsschluss |
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Wir erklären, dass wir die notwendige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG besitzen. Die Arbeitsverträge mit unseren Mitarbeitern
werden unter Zugrundelegung des Manteltarifvertrages, Entgeltrahmentarifvertrages
und Entgelttarifvertrages zwischen dem BZA und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB
geschlossen.
Der Entleiher verpflichtet sich verbindlich, die ihm von uns zugeleiteten Exemplare
des Überlassungsvertrages gegenzuzeichnen und ein unterschriebenes Vertragsexemplar
an uns zurückzusenden.
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2. |
Gegenstand des Vertrages |
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Wir wählen nach Maßgabe der jeweiligen Einzelanforderung geeignete Mitarbeiter (Leihpersonal)
aus, die wir dem Entleiher überlassen, ohne selbst diesem gegenüber die Arbeitsleistung
der Mitarbeiter zu schulden.
Sofern keine besonderen Qualifikationsanforderungen vereinbart sind, schulden wir
dem Entleiher einen für die nachgesuchte Tätigkeit ausgebildeten oder mit der Durchführung
derartiger Arbeiten bereits einmal betrauten Mitarbeiter durchschnittlichen Ausbildungs-,
Wissens- und Erfahrungsstandes.
Wir sind berechtigt, die für die konkrete Überlassung ausgewählten Mitarbeiter während
der Überlassungsdauer jederzeit im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation auszutauschen.
Wünscht der Verleiher die Überlassung eines bestimmten, namentlich benannten Mitarbeiters,
so sind wir berechtigt, einen anderen Mitarbeiter gleicher Qualifikation zu stellen,
falls der nachgesuchte Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zu uns während der
vorgesehenen Überlassungsdauer ausscheidet, arbeitsunfähig erkrankt oder ihm zustehenden
Urlaub in Anspruch nimmt.
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3. |
Durchführung der Überlassung |
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Wir haben die uns obliegende Überlassungspflicht erfüllt, wenn der von uns ausgewählte
Mitarbeiter am vereinbarten Ort eingetroffen ist. Mit der Überlassung übertragen
wir dem Entleiher die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechtes.
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4. |
Haftung des Verleihers |
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Wir haften nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von unserem Mitarbeiter
für den Entleiher verrichteten Arbeiten sowie vom Mitarbeiter verursachte Sachschäden.
Falls die Leistung eines von uns ausgewählten Mitarbeiters nicht ausreichend ist,
hat uns der Entleiher dies unverzüglich innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitseintritt
mitzuteilen. Er ist berechtigt, diesen Mitarbeiter wieder zur Verfügung zu stellen,
ohne dass wir die Arbeitszeit berechnen. Dies führt nicht zur Beendigung des Vertrages.
Wir sind vielmehr berechtigt, nach Maßgabe von Ziff. II, Satz 3 Ersatz zu stellen.
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5. |
Pflichten des Entleihers
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Der Entleiher erteilt dem Mitarbeiter Anweisungen, die sich auf Art, Umfang, Ausführung,
Zeit und Ort ihrer Tätigkeiten erstrecken.
Der Entleiher ist verpflichtet, den Mitarbeiter im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation
einzusetzen. Die vom Entleiher geschuldete und mit uns vereinbarte Vergütung wird
im Falle eines quantitativ oder qualitativ niedrigen Einsatzes nicht berührt. Dem
Entleiher ist es nicht gestattet, unseren Mitarbeiter mit Arbeiten zu betrauen,
für die diesem die Qualifikation fehlt.
Sollte der Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden, so ist der
Verleiher hierüber im Vorfeld unverzüglich zu informieren. In diesem Fall findet
eine erneute Arbeitsplatzbegehung und Gefahrenanalyse statt.
Der Einsatz unserer Mitarbeiter hat im Rahmen der zwischen diesem und uns arbeitsvertraglich
vereinbarten Arbeitszeiten zu erfolgen. Unsere Mitarbeiter sind arbeitsvertraglich
verpflichtet, auf Weisung des Entleihers im Rahmen des geltenden Arbeitsrechtes
Mehrarbeit zu leisten. Die Anordnung darüber hinausgehender Mehrarbeit ist untersagt
und stellt Schadenersatz auslösende Schwarzarbeit dar.
Der Entleiher ist verpflichtet uns unverzüglich über das Ausbleiben unserer Mitarbeiter
zu unterrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird bis zum vom Entleiher
zu führenden Gegennachweis angenommen, dass wir unserer Verpflichtung zur Überlassung
des nachgesuchten Personals genügt haben.
Der Entleiher ist verpflichtet Beginn und Ende der Überlassung zu melden. (§12 Abs.
3 AÜG)
Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, so sind wir zur Überlassung nicht verpflichtet.
Auf §11 Abs.5 AÜG wird zusätzlich verwiesen.
Die Vergütung der Mitarbeiter erfolgt ausschließlich durch uns. Unsere Mitarbeiter
sind nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Entleiher
entgegen zu nehmen. Zahlungen, die der Entleiher an unsere Mitarbeiter leistet,
erfolgen weder in unserem Auftrag, noch in unserem Interesse.
Dem Entleiher ist es untersagt, unsere Mitarbeiter während der Überlassungsdauer
im Rahmen einer Nebenbeschäftigung zusätzlich zu beschäftigen. Die im Rahmen einer
Nebentätigkeit geleisteten Stunden gelten uns gegenüber als vergütungspflichtige
Überlassungsstunden gem. dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz.
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6. |
Arbeitsschutz |
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Der Entleiher ist neben uns für die Einhaltung der sich aus § 618 BGB, sowie § 11
Abs. 6 AÜG ergebenden Pflichten verantwortlich.
Unsere Mitarbeiter sind bei der VBG Bergisch Gladbach unfallversichert. Der Entleiher
ist verpflichtet, uns etwaige Arbeitsunfälle unserer Mitarbeiter unverzüglich zu
melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht.
Es gelten die für den Entleiherbetrieb gültigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften
des Arbeitsschutzrechtes, zu deren strikter Einhaltung und Überwachung der Entleiher
sich verpflichtet. Insbesondere hat der Entleiher die Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme
gem. § 12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz bei der
Arbeit zu unterweisen, namentlich mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren. Soweit
der Entleiher gem. § 5 ArbSchG zu einer Gefährdungsanalyse für die durch unsere
Mitarbeiter durchzuführenden Tätigkeiten verpflichtet ist, gewährt er unseren
Vorgesetzten der Mitarbeiter, sowie unseren Sicherheitsfachkräften Einblick in die
Analysedokumentation. Soweit unser Mitarbeiter beim Entleiher chemischen, physikalischen
oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten
im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „BGV A 4“ ausübt, hat der Entleiher uns
vor Beginn dieser Tätigkeit zu informieren, damit wir die vorgeschriebene arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung durchführen können. Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes
nicht eingehalten, sind unsere Mitarbeiter berechtigt, die Arbeit zu verweigern,
ohne dass wir unseren Anspruch auf die vertragliche Vergütung verlieren.
Unsere Vorgesetzten der Mitarbeiter oder unsere Fachkräfte für Arbeitsicherheit
sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes
im Entleiherbetrieb zu überprüfen.
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7. |
Haftung des Entleihers |
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Der Entleiher haftet uns auf Ersatz der Schäden, die uns dadurch entstehen, dass
dieser seinen Pflichten insbesondere aus Ziffern V und VI, nicht genügt hat. Dies
betrifft insbesondere die Aufwendungen und Ausfälle, die wir für unsere Mitarbeiter
erbringen müssen, welche eines durch Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen herbeigeführten
Arbeitsunfalls ausfällt, sowie die dadurch bei uns entstehenden finanziellen Ausfälle.
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8. |
Preis und Zahlung |
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Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für
Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Abrechnung
erfolgt wöchentlich auf der Grundlage der von unserem Mitarbeiter für den Entleiher
geleisteten Stunden. Diese ergeben sich aus den Tätigkeitsnachweisen. Der Entleiher
ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise gegenzuzeichnen. Das gilt auch für den
Fall, dass der Entleiher mit den vom Mitarbeiter aufgelisteten Stunden nicht übereinstimmt.
In diesem Fall sind die Stundenunterschiede durch den Entleiher zu notieren. Kommt
der Entleiher seiner Zeichnungspflicht auch nach einer Mahnung von uns nicht nach,
so sollen vorbehaltlich des vom Entleiher zu führenden Nachweises der Unrichtigkeit
die Stunden der Abrechnung verbindlich zugrunde gelegt werden, die sich aus den
von unserem Mitarbeiter uns eingereichten Tätigkeitsnachweisen ergeben. Die Rechnungen
sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Zahlt der Entleiher nicht
innerhalb dieser Frist, kommt er in Zahlungsverzug. Unsere Forderung während des
Verzuges mit 8 % über dem Basiszins zu verzinsen. Überstunden, Schicht-, Nacht-,
Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen vom Entleiher bezahlt,
wobei Grundlage, soweit nicht anders vereinbart ist, die 35 Stunden-Woche, bzw.
der 7 Stunden-Tag ist.
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a.) Arbeitsstunden die darüber hinausgehen |
25% |
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b.) Arbeitsstunden von 22.00 – 06.00 Uhr (Nachtarbeit) |
25% |
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c.) Arbeitsstunden von 14.00 – 22.00 Uhr (Spätarbeit) |
15% |
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d.) Arbeitsstunden an Sonntagen |
75%
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e.) Arbeitsstunden an Feiertagen |
100-150% |
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f.) Wechselschichtzuschlag |
15% |
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet.
Bei Beginn des 13. Monats einer aufeinander folgenden Überlassung desselben Mitarbeiters
sind die Preise neu festzulegen. Für die Bereitstellung von Werkzeug berechnen wir
pro Einsatz und Mitarbeiter 25,00 € zzgl. MwSt.
Montageeinsätze: Dem Entleiher werden für jeden Mitarbeiter Fahrtkosten nach den
Bestimmungen und Sätzen des Bundesmontagetarifvertrages (MBTV) berechnet. Einsatzstellentransfer
und Einsatzstellenwechsel erfolgt auf die Kosten des Entleihers und stellt uns gegenüber
vergütungspflichtige Überlassungszeit dar.
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9. |
Aufrechnung, Zurückbehaltung |
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Der Entleiher kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung gegen unsere Ansprüche aus den Arbeitnehmerüberlassungen aufrechnen. Wir
sind in folgenden Fällen berechtigt, nach unserer Wahl den Überlassungsvertrag fristlos
zu kündigen oder bei Aufrechterhaltung des Vertrages Leistungsverweigerungsrechte
(Abzug unserer Mitarbeiter von den Einsatzorten) geltend zu machen:
- Bei Zahlungsverzug des Entleihers.
- Wenn sich die Vermögenslage des Entleihers so verschlechtert, dass eine Gefährdung
unserer Vergütungsansprüche eintritt, namen¬tlich bei Rücknahme der für den jeweiligen
Auftrag vom Kreditversicherer uns eingeräumten Kreditlinie; wird diese beschränkt,
sind wir zur Leistungsverweigerung insoweit berechtigt, als unsere Vergütungsansprüche
ohne die Leistungsverweigerung gefährdet sind.
- Im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers.
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10. |
Vermittlungsprovision bei Übernahme von Mitarbeitern |
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Wird bis zu 3 Monaten nach einer Überlassung einer unserer Mitarbeiter in ein Arbeitsverhältnis
mit dem Entleiher übernommen, bei dem dieser eine Tätigkeit auszuüben hat, welcher
der im AÜG- Vertrag für das Leihpersonal vorgesehenen Tätigkeit entspricht oder
ihrem Kern nach gleichartig ist, so gilt dies als unsere Personalvermittlung. In
diesem Fall fällt eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 3 Monatslöhnen zzgl. MwSt.
als vereinbart.
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11. |
Dauer der Überlassung und Kündigung |
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Der Überlassungsvertrag endet mit Ablauf der Zeit, für die er geschlossen ist. Während
dieser Zeit ist der Vertrag ordentlich kündbar.
Wenn keine Überlassungszeit vereinbart ist, überlassen wir unsere Mitarbeiter dem
Entleiher im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses auf unbestimmte Zeit mit einer
beiderseitigen Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen jeweils zum Wochenende.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt,
Ein wichtiger Grund liegt in der nachhaltigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
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12. |
Sonstige Bestimmungen |
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Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch aus Wechseln, Schecks
oder Urkunden ist unser Firmensitz. Wir sind berechtigt, den Entleiher an dessen
Firmensitz zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder
werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.
Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen soll dasjenige gelten, was
nach dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung
am nächsten kommt.
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